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OLG Brandenburg, 25.10.2022 - 3 W 80/22 |
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Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Beschwerde gegen einen Kostenausspruch Ermessensfehlgebrauch bei der Kostenentscheidung durch ein Nachlassgericht Maß des Obsiegens oder Unterliegens
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Beschwerde gegen einen Kostenausspruch; Ermessensfehlgebrauch bei der Kostenentscheidung durch ein Nachlassgericht; Maß des Obsiegens oder Unterliegens
Verfahrensgang
- AG Eberswalde, 31.12.2020 - 7 VI 463/16
- OLG Brandenburg, 25.10.2022 - 3 W 80/22
Papierfundstellen
- FGPrax 2023, 34
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.10.2022 - 3 W 80/22
Insbesondere für den Fall eines streitig geführten Erbscheinsverfahrens mit widerstreitenden Erbscheinsanträgen - wie hier - war umstritten, ob dem Maß des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem. § 81 Abs. 1 FamFG ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW-RR 2016, 200 m.w.N.).Insbesondere lässt sich weder dem Wortlaut des § 81 Abs, 1 S. 1 FamFG noch der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BT-Drs. 16/6308, 411) ein Regel-Ausnahme-Verhältnis des Inhalts entnehmen, dass die Kostenverteilung regelmäßig nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu erfolgen hätte, noch umgekehrt, dass, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, es auf den Erfolg nicht ankommt (BGH NJW-RR 2016, 200).
Neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens ist bei der Ermessensentscheidung auch die Art der Verfahrensführung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2016, 200).
- BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.10.2022 - 3 W 80/22
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH stellt das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung jedoch lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 898).